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Unsere friedhofsgärtnerischen Tätigkeiten, für die wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr leisten (und optional nach schriftlicher Vereinbarung unsere Zufriedenheitsgarantie bieten), werden unter Einhaltung der geltenden örtlichen Friedhofsordnung und aller anderen massgeblichen Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt. Die von uns erbrachte Leistung richtet sich nach der individuell getroffenen Vereinbarung und den örtlichen Gegebenheiten (Klima, Jahreszeit, Lage, Bodenbeschaffenheit,..)
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Anwachsgarantie: Wir garantieren den Pflanzerfolg bei mit der Pflanzung in Zusammenhang stehendem Pflegeauftrag, sofern nicht besonders ungünstige örtliche Bedingungen vorliegen, auf die wir den Auftraggeber vor der Pflanzung aufmerksam gemacht haben. Wir beheben in angemessener Frist die von uns zu vertretenden Mängel unter Ausschluß von weiteren Preis- und Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers.
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Folgende Leistungen benötigen, so nicht anders vereinbart, einen seperaten Auftrag und werden gesondert in Rechnung gestellt: Abtransport nicht benötigter Erde oder Auffüllen der Grabstätte, Auffüllen oder Abdecken mit Kies, Pflanz- oder Ziererden und sonstigen Dekoren, Winterschutz von Pflanzen, Arbeiten anläßlich einer Bestattung (Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinden, Räumen und Wiederanlage des Grabes,..), Sonstige Arbeiten die nicht zur üblichen Grabpflege gehören. wie das Schneiden oder Ausputzen oder Entfernen größerer Gehölze, Hecken- und Rosenschnitt, jede Art der Schädlingsbekämpfung oder-abwehr, Düngen und Bodenverbesserung, Grabsteinreinigung, Schadensbehebung deren Ursache nicht in unserem Einflußbereich liegt, Vorübergehendes Entfernen und Verwahren von Pflanzen (etc.) aufgrund Anordnung der Friedhofsverwaltung oder des Auftraggebers. Neuanlagen oder Ersatzpflanzungen jeder Art aufgrund Überalterung, Diebstahls,..
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Die Bepflanzungen erfolgen bei normalen örtlichen und klimatischen Verhältnissen (soweit nicht anders vereinbart) zu den üblichen Auspflanzungszeiten: Frühjahrsblumen- April bis Muttertag, Sommerblumen- nach den Eismännern, Herbstblumen- Oktober bis Allerheiligen, Winterdekoration- Allerheiligen bis Weihnachten. Die Auswahl der Bepflanzung erfolgt (falls nicht anders vereinbart) durch uns.
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Die Pflege umfasst ,falls nicht anders vereinbart, die Bekämpfung von Unkraut, Schnitt der Bodendecker oder des Rasen und Giessen im jeweils erforderlichen und ortsüblichen Ausmaß, andere Leistungen sind zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten. Falls nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Pflegesaison mit 1.April und endet zu Allerheiligen.
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Unser Lieferdienst umfasst alle vom Auftraggeber bei uns bezogenen Produkte (Kerzen, Blumen, Trauer- und Gedenkgebinde,..) oder Dienstleistungen die an das von uns gepflegte Grab oder von uns akzeptierte Orte zu liefern sind, wobei der Zeitpunkt der Lieferung einvernehmlich zu klären ist. Ein Nachweis über die erfolgte Lieferung kann/muss nicht erbracht werden.
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Trauer- und Anlassgebinde werden von uns laut Vereinbarung gefertigt und geliefert, bei nicht Verfügbarkeit der bestellten Blumen oder sonstiger Materialien zum erforderlichen Zeitpunkt gilt als vereinbart, dass wir ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber zumindest gleichwertige Ersatzmaterialien verwenden können. Es entstehen dadurch keine Preisminderungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche.
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Wir übernehmen für Schäden, die durch den Auftraggeber, Dritte, Tiere, Krankheiten, Witterung, örtliche Gegebenheiten und sonstigen, nicht in unserem Einfluß liegenden Faktoren verursacht worden sind keinerlei Haftung. Dies gilt auch für Schäden, die von uns nicht grob fahrlässig oder nicht vorsätzlich verursacht worden sind.
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Zeitlich nicht begrenzte Daueraufträge (Grabpflege,-bepflanzung, usw..) können jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge verlängern sich um ein weiteres Jahr, wenn der Auftragnehmer spätestens dreißig Tage vor Vertragsablauf den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat und dieser nicht spätestens bis Ablauf des laufenden Vertrages diesen aufkündigt hat, dies gilt auch für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten.
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Unsere Arbeiten werden (falls nicht anderes vereinbart ist) im vollem Umfang im Voraus in Rechnung gestellt und sind binnen vierzehn Tagen ohne Abzüge (Skonto, Portoabzüge,usw,.) zu begleichen, andernfalls werden Mahnspesen und Verzugszinsen berechnet. Zahlungen werden immer der ältesten offenen Forderung zugerechnet. Wir sind zu keinen Leistungen vor der vollständigen Bezahlung verpflichtet. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Leistungen in unserem Besitz.
- Datenschutzinformation gem.§ 22DSG: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass unser gesamtes Rechnungswesen automationsunterstützt ist und erklärt sich mit der Speicherung, Verarbeitung und Vermittlung der von ihm bekanntgegebenen geschäftsnotwendigen (keine privaten oder das Familienleben betreffende) Daten an Dritte einverstanden.
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